Art. 104 Register der Unionsdesigns — Verordnung (EU) 2026/715 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2026 über das Unionsdesign (kodifizierter Text) (Text von Bedeutung für den EWR)
(1) Das Amt führt ein Register der eingetragenen Unionsdesigns und hält dieses Register auf dem neuesten Stand.
(2) Das Register enthält folgende Angaben bezüglich der Eintragung von Unionsdesigns:
a) das Datum des Anmeldetags und der Eintragung gemäß Artikel 59 Absatz 3;
b) das Aktenzeichen der Anmeldung und das Aktenzeichen jedes einzelnen Designs einer Sammelanmeldung;
c) den Tag der Bekanntmachung der Eintragung;
d) den Namen, den Ort und das Land des Antragstellers;
e) den Namen und die Geschäftsanschrift des Vertreters, soweit es sich nicht um einen Vertreter im Sinne des Artikels 115 Absatz 3 Unterabsatz 1 handelt;
f) die Wiedergabe des Designs;
g) die Bezeichnungen der Erzeugnisse, denen die Nummern der Klassen und Unterklassen der Locarno-Klassifikation vorangestellt sind;
h) Angaben über die Inanspruchnahme einer Priorität gemäß Artikel 50;
i) Angaben über die Inanspruchnahme einer Ausstellungspriorität gemäß Artikel 53;
k) die Sprache, in der die Anmeldung eingereicht wurde, und die zweite Sprache, die der Anmelder in der Anmeldung gemäß Artikel 137 Absatz 3 angegeben hat;
l) das Datum der Eintragung des Designs in das Register und die Eintragungsnummer gemäß Artikel 59 Absatz 1;
m) die Angabe eines etwaigen Antrags auf Aufschiebung der Bekanntmachung gemäß Artikel 62 Absatz 3 unter Angabe des Ablaufs der Aufschiebungsfrist;
n) einen Hinweis, dass eine Beschreibung gemäß Artikel 42 Absatz 3 Buchstabe a eingereicht wurde.
(3) In das Register wird unter Angabe des Tages der Eintragung ferner Folgendes eingetragen:
a) Änderungen des Namens oder des Orts und Landes des Inhabers gemäß Artikel 69;
b) Änderungen des Namens oder der Geschäftsanschrift des Vertreters, soweit es sich nicht um einen Vertreter gemäß Artikel 115 Absatz 3 Unterabsatz 1 handelt;
c) wenn ein neuer Vertreter bestellt wird, der Name und die Geschäftsanschrift dieses Vertreters;
d) Änderungen des Namens des Entwerfers oder der Entwerfergemeinschaft gemäß Artikel 18;
e) Berichtigungen von Fehlern und offensichtlichen Versehen gemäß Artikel 92;
f) Änderungen des Designs gemäß Artikel 67;
g) ein Hinweis darauf, dass vor dem zuständigen Gericht oder der zuständigen Behörde ein Verfahren zur Anerkennung als rechtmäßiger Inhaber nach Artikel 15 Absatz 5 Buchstabe a eingeleitet wurde;
h) Datum und Einzelheiten der rechtskräftigen Entscheidung des zuständigen Gerichts oder der zuständigen Behörde oder einer sonstigen Beendigung des Verfahrens gemäß Artikel 15 Absatz 5 Buchstabe b;
i) ein Wechsel der Rechtsinhaberschaft gemäß Artikel 15 Absatz 5 Buchstabe c;
j) ein Rechtsübergang gemäß Artikel 31;
k) die Begründung oder der Übergang eines dinglichen Rechts gemäß Artikel 33 und die Art des dinglichen Rechts;
l) eine Zwangsvollstreckung gemäß Artikel 34 und ein Insolvenzverfahren gemäß Artikel 35;
m) die Erteilung oder der Übergang einer Lizenz gemäß Artikel 16 Absatz 2 oder Artikel 36 und gegebenenfalls die in Artikel 37 Absatz 3 genannte Art der Lizenz;
n) die Erneuerung der Eintragung gemäß Artikel 66 und der Tag, an dem die Erneuerung wirksam wird;
o) die Feststellung des Erlöschens der Eintragung gemäß Artikel 66 Absatz 8;
p) eine Verzichtserklärung des Inhabers gemäß Artikel 71 Absatz 1;
q) der Tag der Einreichung und die Einzelheiten eines Antrags auf Nichtigerklärung nach Artikel 73, einer Widerklage auf Nichtigerklärung nach Artikel 123 Absatz 5 oder einer Beschwerde nach Artikel 77;
r) der Tag und die Einzelheiten einer rechtskräftigen Entscheidung über einen Antrag auf Nichtigerklärung nach Artikel 74, einer rechtskräftigen Entscheidung über eine Widerklage auf Nichtigerklärung nach Artikel 125 Absatz 3, einer rechtskräftigen Entscheidung über eine Beschwerde nach Artikel 77 oder jeder anderen Beendigung des Verfahrens gemäß diesen Artikeln;
s) die Löschung eines Eintrags des gemäß Absatz 2 Buchstabe e eingetragenen Vertreters;
t) die Änderung oder die Löschung der nach Absatz 3 Buchstaben l, m und n eingetragenen Angaben;
u) der Widerruf einer Entscheidung oder die Löschung einer Registereintragung gemäß Artikel 93, wenn der Widerruf bzw. die Löschung eine bereits veröffentlichte Entscheidung bzw. Eintragung betrifft.
(4) Der Exekutivdirektor kann bestimmen, dass noch andere als die in den Absätzen 2 und 3 vorgesehenen Angaben in das Register einzutragen sind.
(5) Das Register kann in elektronischer Form geführt werden. Das Amt erhebt, organisiert, veröffentlicht und speichert die in den Absätzen 1, 2 und 3 vorgesehenen Angaben, einschließlich etwaiger personenbezogener Daten, zu den in Absatz 8 genannten Zwecken. Das Amt sorgt dafür, dass das Register für die öffentliche Einsichtnahme einfach zugänglich ist.
(6) Der Inhaber eines eingetragenen Unionsdesigns erhält über jede Änderung im Register eine Mitteilung.
(7) Sofern der Zugang zum Register nicht gemäß Artikel 109 Absatz 5 beschränkt ist, stellt das Amt auf Antrag in elektronischer Form beglaubigte oder unbeglaubigte Auszüge aus dem Register aus.
(8) Die Verarbeitung der Daten betreffend die in den Absätzen 2 und 3 vorgesehenen Angaben, einschließlich etwaiger personenbezogener Daten, findet zu folgenden Zwecken statt:
a) der Verwaltung der Anmeldungen, Eintragungen oder beider gemäß dieser Verordnung und den gemäß dieser Verordnung erlassenen Rechtsakten;
b) der Aufrechterhaltung eines öffentlichen Registers zur Einsichtnahme durch Behörden und Wirtschaftsteilnehmer und zu deren Information, damit sie die Rechte ausüben können, die ihnen mit dieser Verordnung übertragen werden, und damit sie Kenntnis von älteren Rechten Dritter erlangen können;
c) der Erstellung von Berichten und Statistiken, die es dem Amt ermöglichen, seine Vorgänge zu optimieren und die Funktionsweise des Systems zur Eintragung von Unionsdesigns zu verbessern.
(9) Alle Daten, einschließlich personenbezogener Daten, betreffend die in den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels vorgesehenen Angaben gelten als von öffentlichem Interesse und sind für alle Dritten zugänglich, sofern in Artikel 62 Absatz 2 nichts anderes festgelegt ist. Die Eintragungen im Register werden auf unbestimmte Zeit aufbewahrt.
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