Art. 94 Übertragung von Befugnissen in Bezug auf die Löschung von Einträgen und den Widerruf von Entscheidungen — Verordnung (EU) 2026/715 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2026 über das Unionsdesign (kodifizierter Text) (Text von Bedeutung für den EWR)
Rückverweise
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 160 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, in denen das in Artikel 93 bezeichnete Verfahren zur Löschung von Einträgen im Register oder für den Widerruf von Entscheidungen festgelegt wird.
Keine Ergebnisse gefunden