Art. 47 Gleichwertigkeit der Wirkung einer Unionsanmeldung mit einer nationalen Anmeldung — Verordnung (EU) 2026/715 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2026 über das Unionsdesign (kodifizierter Text) (Text von Bedeutung für den EWR)
Die Anmeldung eines eingetragenen Unionsdesigns, deren Anmeldetag feststeht, hat in den Mitgliedstaaten die Wirkung einer vorschriftsmäßigen nationalen Anmeldung mit der gegebenenfalls für die Anmeldung des Unionsdesigns in Anspruch genommenen Priorität.
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