Art. 151 Unzureichende Zahlungen und Erstattung zu viel gezahlter Beträge — Verordnung (EU) 2026/715 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2026 über das Unionsdesign (kodifizierter Text) (Text von Bedeutung für den EWR)
Rückverweise
(1) Eine Zahlungsfrist gilt nur dann als eingehalten, wenn die Gebühr oder das Entgelt fristgerecht in voller Höhe gezahlt wurde. Ist die Gebühr oder das Entgelt nicht in voller Höhe entrichtet worden, so wird der gezahlte Betrag nach Ablauf der Zahlungsfrist erstattet.
(2) Das Amt gibt jedoch, soweit es die laufende Zahlungsfrist noch zulässt, dem Einzahler Gelegenheit, den Fehlbetrag nachzuzahlen.
(3) Mit Zustimmung des Haushaltsausschusses kann der Exekutivdirektor davon absehen, geschuldete Geldbeträge beizutreiben, wenn der beizutreibende Betrag unbedeutend oder der Erfolg der Beitreibung zu ungewiss ist.
(4) Zu viel gezahlte Gebühren oder Entgelte werden zurückerstattet.
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