Art. 129 Einstweilige Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen — Verordnung (EU) 2026/715 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2026 über das Unionsdesign (kodifizierter Text) (Text von Bedeutung für den EWR)
(1) Bei den Gerichten eines Mitgliedstaats — einschließlich der Unionsdesigngerichte — können in Bezug auf ein Unionsdesign alle einstweiligen Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen beantragt werden, die in dem Recht dieses Staates für nationale Designrechte vorgesehen sind, auch wenn für die Entscheidung in der Hauptsache aufgrund dieser Verordnung ein Unionsdesigngericht eines anderen Mitgliedstaats zuständig ist.
(2) In Verfahren betreffend einstweilige Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen ist der nicht im Wege der Widerklage erhobene Einwand der Nichtigkeit des Unionsdesigns zulässig. Artikel 124 Absatz 2 gilt entsprechend.
(3) Ein Unionsdesigngericht, dessen Zuständigkeit auf Artikel 121 Absätze 1, 2, 3 oder 4 der vorliegenden Verordnung beruht, ist zuständig für die Anordnung einstweiliger Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen, die vorbehaltlich eines gegebenenfalls erforderlichen Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahrens gemäß Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 in jedem Mitgliedstaat anwendbar sind. Hierfür ist kein anderes Gericht zuständig.
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