Art. 133 Bindung des nationalen Gerichts — Verordnung (EU) 2026/715 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2026 über das Unionsdesign (kodifizierter Text) (Text von Bedeutung für den EWR)
Das nationale Gericht, vor dem eine nicht unter Artikel 120 fallende Klage betreffend ein Unionsdesign anhängig ist, hat von der Rechtsgültigkeit des Unionsdesigns auszugehen. Artikel 124 Absatz 2 und Artikel 129 Absatz 2 finden jedoch entsprechende Anwendung.
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