Art. 42 Erfordernisse der Anmeldung — Verordnung (EU) 2026/715 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2026 über das Unionsdesign (kodifizierter Text) (Text von Bedeutung für den EWR)
(1) Die Anmeldung eines Unionsdesigns muss Folgendes enthalten:
a) einen Antrag auf Eintragung;
b) Angaben, die es erlauben, die Identität des Anmelders festzustellen;
c) eine hinreichend klare Wiedergabe des Designs, die es ermöglicht, den Gegenstand, für den Schutz beansprucht wird, zu bestimmen.
(2) Die Anmeldung enthält ferner die Angabe der Erzeugnisse, in die das Design aufgenommen oder bei denen es verwendet werden soll.
(3) Darüber hinaus kann die Anmeldung Folgendes enthalten:
a) eine Beschreibung zur Erläuterung der Wiedergabe;
b) einen Antrag auf Aufschiebung der Bekanntmachung der Eintragung gemäß Artikel 62;
c) Angaben zum Vertreter, falls der Anmelder einen solchen benannt hat;
d) die Klassifikation der Erzeugnisse, in die das Design aufgenommen oder bei denen es verwendet werden soll, nach Klasse und Unterklasse der Locarno-Klassifikation, die durch das am 8. Oktober 1968 in Locarno unterzeichnete Abkommen von Locarno über die Errichtung einer Internationalen Klassifikation für gewerbliche Muster und Modelle begründet wurde, in der am Anmeldetag geltenden Fassung;
e) die Benennung des Entwerfers oder der Entwerfergemeinschaft oder die Erklärung auf Verantwortung des Anmelders, dass der Entwerfer oder die Entwerfergemeinschaft auf das Recht, genannt zu werden, verzichtet hat.
Rückverweise
(4) Für die Anmeldung ist die Anmeldegebühr zu entrichten. Wird ein Antrag auf Aufschiebung gemäß Absatz 3 Buchstabe b gestellt, so ist für die Aufschiebung der Bekanntmachung eine zusätzliche Gebühr zu entrichten.
(5) Zusätzlich zu den in den Absätzen 1 bis 4 genannten Anforderungen muss die Anmeldung eines Unionsdesigns den in dieser Verordnung und in den gemäß dieser Verordnung erlassenen Durchführungsrechtsakten vorgesehenen Formerfordernissen entsprechen. Soweit sich diese Anforderungen auf die Wiedergabe des Designs gemäß Absatz 1 Buchstabe c und die Mittel der Darstellung beziehen, legt der Exekutivdirektor die Art und Weise der Nummerierung unterschiedlicher Ansichten im Falle einer Darstellung durch statische Ansichten, das Format und die Größe einer elektronischen Datei sowie alle anderen einschlägigen technischen Spezifikationen fest. Sehen diese Anforderungen die Kennzeichnung eines Gegenstands, für den kein Schutz beantragt wird, durch bestimmte Arten visueller Verzichtserklärungen vor, oder sehen sie die Einreichung bestimmter Arten von Ansichten vor, so kann der Exekutivdirektor bestimmen, dass zusätzliche Arten visueller Verzichtserklärungen und bestimmte Arten von Ansichten zulässig sind.
(6) Die Angaben gemäß Absatz 2 sowie gemäß Absatz 3 Buchstaben a und d beeinträchtigen nicht den Schutzumfang des Designs als solchen.
Keine Ergebnisse gefunden