Art. 31 Übergang des eingetragenen Unionsdesigns — Verordnung (EU) 2026/715 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2026 über das Unionsdesign (kodifizierter Text) (Text von Bedeutung für den EWR)
Rückverweise
(1) Die Übertragung eines eingetragenen Unionsdesigns muss schriftlich erfolgen und von den Vertragsparteien unterzeichnet werden, es sei denn, sie beruht auf einer gerichtlichen Entscheidung.
Erfüllt die Übertragung eines eingetragenen Unionsdesigns die in Unterabsatz 1 festgelegten Anforderungen nicht, ist sie nichtig.
(2) Der Übergang eines eingetragenen Unionsdesigns wird auf Antrag eines Beteiligten in das Register eingetragen und bekannt gemacht.
(3) Ein Antrag auf Eintragung eines Rechtsübergangs in das Register muss Angaben enthalten, die es erlauben, das eingetragene Unionsdesign, den neuen Inhaber und gegebenenfalls den Vertreter des neuen Inhabers zu identifizieren. Er muss ferner Unterlagen enthalten, aus denen sich der Rechtsübergang gemäß Absatz 1 ergibt.
(4) Sind die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels oder in den in Artikel 32 genannten Durchführungsrechtsakten festgelegten Bedingungen für die Eintragung eines Rechtsübergangs nicht erfüllt, so teilt das Amt dem Antragsteller die Mängel mit. Wird der Mangel nicht innerhalb einer vom Amt festgelegten Frist behoben, so weist es den Antrag auf Eintragung des Rechtsübergangs zurück.
(5) Für mehrere eingetragene Unionsdesigns kann ein einziger Antrag auf Eintragung des Rechtsübergangs gestellt werden, sofern der eingetragene Inhaber und der Rechtsnachfolger bei sämtlichen dieser eingetragenen Unionsdesigns dieselbe Person sind.
(6) Solange der Rechtsübergang nicht in das Register eingetragen ist, kann der Rechtsnachfolger seine Rechte, die mit der Eintragung des eingetragenen Unionsdesigns verbunden sind, nicht geltend machen.
(7) Sind gegenüber dem Amt Fristen zu wahren, so können, sobald der Antrag auf Eintragung des Rechtsübergangs beim Amt eingegangen ist, die entsprechenden Erklärungen gegenüber dem Amt vom Rechtsnachfolger abgegeben werden.
(8) Alle Unterlagen, die gemäß Artikel 85 der Zustellung an den Inhaber des eingetragenen Unionsdesigns bedürfen, sind an die als Inhaber im Register eingetragene Person zu richten.
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