Art. 157 Nichtigerklärung der Wirkung einer internationalen Eintragung — Verordnung (EU) 2026/715 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2026 über das Unionsdesign (kodifizierter Text) (Text von Bedeutung für den EWR)
Rückverweise
(1) Die Wirkung einer internationalen Eintragung in der Union kann nach dem Verfahren der Titel VI und VII oder durch ein Unionsdesigngericht auf der Grundlage einer Widerklage in einem Verletzungsverfahren ganz oder teilweise für nichtig erklärt werden.
(2) Ist dem Amt die Nichtigerklärung bekannt, setzt es das Internationale Büro davon in Kenntnis.
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