Art. 29 Eintragungssymbol — Verordnung (EU) 2026/715 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2026 über das Unionsdesign (kodifizierter Text) (Text von Bedeutung für den EWR)
Rückverweise
Der Inhaber eines eingetragenen Unionsdesigns kann die Öffentlichkeit über die Eintragung des Designs informieren, indem er auf dem Erzeugnis, in das das Design aufgenommen oder bei dem es verwendet wird, den Buchstaben D innerhalb eines Kreises anbringt. Diesem Hinweis auf das Design kann die Eintragungsnummer des Designs beigefügt werden, oder er kann mit der Eintragung des Designs in das Register verlinkt werden.
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