Art. 5 Schutzvoraussetzungen — Verordnung (EU) 2026/715 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2026 über das Unionsdesign (kodifizierter Text) (Text von Bedeutung für den EWR)
Rückverweise
(1) Ein Design wird durch ein Unionsdesign geschützt, wenn es neu ist und Eigenart hat.
(2) Ein Design, das in einem Erzeugnis, das Bauelement eines komplexen Erzeugnisses ist, benutzt oder in dieses Erzeugnis aufgenommen wird, gilt nur dann als neu und hat nur dann Eigenart:
a) wenn das Bauelement, das in das komplexe Erzeugnis aufgenommen wurde, bei dessen üblicher Verwendung sichtbar bleibt, und
b) soweit diese sichtbaren Merkmale des Bauelements selbst die Voraussetzungen der Neuheit und Eigenart erfüllen.
(3) „Übliche Verwendung“ im Sinne des Absatzes 2 Buchstabe a bedeutet Verwendung durch den Endbenutzer, ausgenommen Instandhaltungs-, Wartungs- oder Reparaturarbeiten.
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