Art. 63 Bekanntmachung nach der Aufschiebungsfrist — Verordnung (EU) 2026/715 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2026 über das Unionsdesign (kodifizierter Text) (Text von Bedeutung für den EWR)
Rückverweise
Das Amt hat nach Ablauf der in Artikel 62 genannten Aufschiebungsfrist oder im Falle eines Antrags auf Bekanntmachung zu einem früheren Zeitpunkt, sobald dies technisch möglich ist,
a) das eingetragene Unionsdesign mit den gemäß den nach Artikel 61 erlassenen Vorschriften erforderlichen Einzelheiten zusammen mit einem Hinweis darauf, dass die Anmeldung einen Antrag auf Aufschiebung der Bekanntmachung gemäß Artikel 62 enthielt, im Blatt für Unionsdesign bekannt zu machen;
b) alle das Design betreffenden Unterlagen zur öffentlichen Einsichtnahme bereitzustellen;
c) alle Eintragungen im Register zur öffentlichen Einsichtnahme bereitzustellen, einschließlich solcher, die gemäß Artikel 109 Absatz 5 von der Einsicht ausgeschlossen waren.
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