Art. 69 Änderung des Namens oder der Anschrift — Verordnung (EU) 2026/715 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2026 über das Unionsdesign (kodifizierter Text) (Text von Bedeutung für den EWR)
(1) Der Inhaber eines eingetragenen Unionsdesigns hat das Amt über Änderungen seines Namens oder seiner Anschrift, die nicht die Folge eines Übergangs oder eines Wechsels der Rechtsinhaberschaft an dem eingetragenen Unionsdesign sind, zu unterrichten.
(2) Für die Änderung des Namens oder der Anschrift bei mehreren Eintragungen desselben Inhabers genügt ein einziger Antrag.
(3) Sind die Anforderungen für eine Änderung des Namens oder der Anschrift gemäß diesem Artikel und den gemäß Artikel 70 erlassenen Durchführungsrechtsakten nicht erfüllt, teilt das Amt dem Inhaber des eingetragenen Unionsdesigns den Mangel mit. Wird der Mangel nicht innerhalb der vom Amt festgesetzten Frist behoben, so weist das Amt den Antrag zurück.
(4) Die Absätze 1, 2 und 3 gelten auch für eine Änderung des Namens oder der Adresse des eingetragenen Vertreters.
(5) Das Amt trägt die in Artikel 104 Absatz 3 Buchstaben a und b genannten Angaben in das Register ein.
(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten für Anmeldungen von Unionsdesigns. Die Änderung wird in der vom Amt geführten Anmeldungsakte bezüglich des Unionsdesigns eingetragen.
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