Art. 85 Zustellung — Verordnung (EU) 2026/715 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2026 über das Unionsdesign (kodifizierter Text) (Text von Bedeutung für den EWR)
Rückverweise
(1) Das Amt stellt von Amts wegen alle Entscheidungen und Ladungen sowie die Bescheide und Mitteilungen zu, durch die eine Frist in Gang gesetzt wird oder die nach anderen Bestimmungen dieser Verordnung oder nach den gemäß dieser Verordnung erlassenen Rechtsakte zuzustellen sind oder für die der Exekutivdirektor die Zustellung vorgeschrieben hat.
(2) Die Zustellung erfolgt auf elektronischem Wege. Die Einzelheiten bezüglich des elektronischen Weges werden vom Exekutivdirektor festgelegt.
(3) Hat sich die Zustellung durch das Amt als unmöglich erwiesen, so erfolgt die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung. Der Exekutivdirektor bestimmt, in welcher Weise die öffentliche Bekanntmachung erfolgt und wann die Frist von einem Monat zu laufen beginnt, nach deren Ablauf das Schriftstück als zugestellt gilt.
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