Art. 111 Auskunft aus den Akten — Verordnung (EU) 2026/715 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2026 über das Unionsdesign (kodifizierter Text) (Text von Bedeutung für den EWR)
Rückverweise
Das Amt kann vorbehaltlich der in Artikel 109 vorgesehenen Beschränkungen auf Antrag Auskünfte aus jeder Verfahrensakte im Zusammenhang mit der Anmeldung eines Unionsdesigns oder mit einem eingetragenen Unionsdesign erteilen.
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