Art. 119 Unionsdesigngerichte — Verordnung (EU) 2026/715 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2026 über das Unionsdesign (kodifizierter Text) (Text von Bedeutung für den EWR)
Rückverweise
(1) Die Mitgliedstaaten benennen für ihr Gebiet eine möglichst geringe Anzahl nationaler Gerichte erster und zweiter Instanz (Unionsdesigngerichte), die die ihnen durch diese Verordnung zugewiesenen Aufgaben wahrnehmen.
(2) Änderungen der Anzahl, der Bezeichnung oder der örtlichen Zuständigkeit der Unionsdesigngerichte, die in der gemäß Artikel 80 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 von den Mitgliedstaaten der Kommission übermittelten Aufstellung von Unionsdesigngerichten enthalten sind, teilt der betreffende Mitgliedstaat unverzüglich der Kommission mit.
(3) Amtsblatt der Europäischen Union
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