Art. 45 Übertragung von Durchführungsbefugnissen in Bezug auf Sammelanmeldungen — Verordnung (EU) 2026/715 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2026 über das Unionsdesign (kodifizierter Text) (Text von Bedeutung für den EWR)
Rückverweise
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen die Einzelheiten, die bei der Sammelanmeldung anzugeben sind, festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 159 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Keine Ergebnisse gefunden