Art. 13 Schutzdauer eines eingetragenen Unionsdesigns — Verordnung (EU) 2026/715 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2026 über das Unionsdesign (kodifizierter Text) (Text von Bedeutung für den EWR)
Rückverweise
(1) Der Schutz durch ein eingetragenes Unionsdesign entsteht mit der Eintragung durch das Amt.
(2) Ein eingetragenes Unionsdesign wird für einen Zeitraum von fünf Jahren, beginnend mit dem Anmeldetag, eingetragen. Der Rechtsinhaber kann die Eintragung gemäß Artikel 66 um einen oder mehrere Zeiträume von je fünf Jahren bis zu einer Gesamtschutzdauer von 25 Jahren ab dem Anmeldetag erneuern lassen.
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