Art. 125 Entscheidungen über die Nichtigkeit — Verordnung (EU) 2026/715 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2026 über das Unionsdesign (kodifizierter Text) (Text von Bedeutung für den EWR)
Rückverweise
(1) In Verfahren vor einem Unionsdesigngericht, in dem die Rechtsgültigkeit des Unionsdesigns mit einer Widerklage auf Nichtigerklärung angegriffen wurde:
a) erklärt das Gericht das Unionsdesign für nichtig, wenn nach seinen Feststellungen einer der in Artikel 27 genannten Gründe der Aufrechterhaltung des Unionsdesigns entgegensteht;
b) weist das Gericht die Widerklage ab, wenn nach seinen Feststellungen keiner der in Artikel 27 genannten Gründe der Aufrechterhaltung des Unionsdesigns entgegensteht.
(2) Ein Unionsdesigngericht weist eine Widerklage auf Nichtigerklärung eines eingetragenen Unionsdesigns ab, wenn das Amt über einen Antrag wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien bereits eine rechtskräftige Entscheidung erlassen hat.
(3) Ist die Entscheidung eines Unionsdesigngerichts über eine Widerklage auf Nichtigerklärung eines eingetragenen Unionsdesigns rechtskräftig geworden, so wird eine Ausfertigung dieser Entscheidung dem Amt entweder durch das Gericht oder eine der Parteien des nationalen Verfahrens unverzüglich zugestellt. Das Amt oder jede andere betroffene Partei kann über das betreffende Urteil nähere Auskünfte anfordern. Das Amt trägt das Urteil gemäß Artikel 104 Absatz 3 Buchstabe r in das Register ein.
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