Art. 37 Verfahren zur Eintragung von Lizenzen und anderen Rechten in das Register — Verordnung (EU) 2026/715 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2026 über das Unionsdesign (kodifizierter Text) (Text von Bedeutung für den EWR)
Rückverweise
(1) Artikel 31 Absatz 3 und die gemäß Artikel 32 erlassenen Vorschriften sowie Artikel 31 Absatz 5 gelten entsprechend für die Eintragung eines dinglichen Rechts oder des Übergangs eines dinglichen Rechts im Sinne des Artikels 33, einer Zwangsvollstreckung im Sinne des Artikels 34, einer Beteiligung an einem Insolvenzverfahren im Sinne des Artikels 35 sowie für die Eintragung einer Lizenz oder eines Übergangs einer Lizenz im Sinne des Artikels 36. Die Anforderung bezüglich Unterlagen gemäß Artikel 31 Absatz 3, aus denen sich der Rechtsübergang ergibt, gilt jedoch nicht, wenn der Inhaber des Unionsdesigns den Antrag stellt.
(2) Der Antrag auf Eintragung der Rechte gemäß Absatz 1 gilt erst als eingereicht, wenn die geforderte Gebühr entrichtet worden ist.
(3) Mit dem Antrag auf Eintragung einer Lizenz kann beantragt werden, dass diese Lizenz als eine oder mehrere der folgenden Arten von Lizenzen im Register eingetragen wird:
a) als ausschließliche Lizenz;
b) als Unterlizenz, wenn sie von einem Lizenznehmer erteilt wird, dessen Lizenz im Register eingetragen ist;
c) als Lizenz, die auf eine bestimmte Auswahl von Erzeugnissen beschränkt ist;
d) als Teillizenz, die sich auf einen Teil der Union beschränkt;
e) als zeitlich begrenzte Lizenz.
Wird der Antrag gestellt, die Lizenz als eine in Unterabsatz 1 Buchstabe c, d oder e genannten Lizenz einzutragen, so ist im Antrag auf Eintragung anzugeben, für welche Auswahl von Erzeugnissen, für welchen Teil der Union oder für welchen Zeitraum die Lizenz gewährt wird.
(4) Sind die in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen für die Eintragung von Lizenzen und anderen Rechten nicht erfüllt, so teilt das Amt dem Antragsteller den Mangel mit. Wird der Mangel nicht innerhalb der vom Amt festgelegten Frist behoben, so weist es den Antrag auf Eintragung zurück.
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