ANHANG I Höhe der Gebühren gemäß Artikel 148 Absatz 1 — Verordnung (EU) 2026/715 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2026 über das Unionsdesign (kodifizierter Text) (Text von Bedeutung für den EWR)
Rückverweise
Die im Rahmen dieser Verordnung an das Amt zu entrichtenden Gebühren sind folgende (in Euro):
1. Anmeldegebühr gemäß Artikel 42 Absatz 4:
2. Individuelle Benennungsgebühr für eine internationale Eintragung gemäß Artikel 154:
3. Gebühr für die Aufschiebung der Bekanntmachung gemäß Artikel 42 Absatz 4:
4. Zusätzliche Anmeldegebühr für jedes zusätzliche Design, das in einer Sammelanmeldung gemäß Artikel 44 Absatz 2 enthalten ist:
5. Zusätzliche Gebühr für die Aufschiebung der Bekanntmachung für jedes weitere Design einer Sammelanmeldung, dessen Bekanntmachung gemäß Artikel 44 Absatz 2 aufgeschoben werden soll:
6. Erneuerungsgebühr gemäß Artikel 66 Absätze 1, 3 und 9:
7. Individuelle Erneuerungsgebühr für eine internationale Eintragung gemäß Artikel 154:
8. Gebühr für die verspätete Zahlung der Erneuerungsgebühr gemäß Artikel 66 Absatz 3:
9. Gebühr für den Antrag auf Nichtigerklärung gemäß Artikel 73 Absatz 2:
10. Weiterbehandlungsgebühr gemäß Artikel 96 Absatz 1:
11. Gebühr für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Artikel 95 Absatz 3:
12. Gebühr für die Eintragung einer Lizenz oder eines anderen Rechts an einem eingetragenen Unionsdesign gemäß Artikel 37 Absätze 1 und 2 oder für die Eintragung einer Lizenz oder eines anderen Rechts in Bezug auf eine Anmeldung eines Unionsdesigns gemäß Artikel 37 Absätze 1 und 2 und Artikel 40:
13. Gebühr für die Änderung eines eingetragenen Unionsdesigns gemäß Artikel 67 Absatz 3:
14. Gebühr für die Überprüfung der Festsetzung zu erstattender Verfahrenskosten gemäß Artikel 101 Absatz 7:
15. Beschwerdegebühr gemäß Artikel 68 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1001, die gemäß Artikel 77 Absatz 2 auch für Beschwerden nach dieser Verordnung gilt:
§ 25a E-ControlG · E-ControlG · Energie-Control-Gesetz
§ 25a Untersuchung und Überwachung des Funktionierens der Energiegroßhandelsmärkte
…und 6 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 festzulegenden Meldepflichten zu berücksichtigen. (3) Börseunternehmen sowie sonstige Personen, die beruflich Transaktionen für den österreichischen Markt arrangieren, haben der Regulierungsbehörde alle zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen zu erteilen und die Regulierungsbehörde bei der Durchführung ihrer Untersuchungen zu unterstützen. Besteht der Verdacht…