Art. 27 Nichtigkeitsgründe — Verordnung (EU) 2026/715 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2026 über das Unionsdesign (kodifizierter Text) (Text von Bedeutung für den EWR)
Rückverweise
(1) Ein Unionsdesign kann nur in folgenden Fällen für nichtig erklärt werden:
a) es liegt kein Unionsdesign im Sinne von Artikel 4 Nummer 1 vor,
b) das Unionsdesign erfüllt die Schutzvoraussetzungen der Artikel 5 bis 10 nicht,
c) entsprechend einer Entscheidung des zuständigen Gerichts oder der zuständigen Behörde ist der Rechtsinhaber nicht zu dem Unionsdesign nach Artikel 14 berechtigt,
d) das Unionsdesign kollidiert mit einem früheren Design, das der Öffentlichkeit vor oder nach dem Anmeldetag oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen wird, vor oder nach dem Prioritätstag des Unionsdesigns zugänglich gemacht wurde und das seit einem vor dem Anmeldetag oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen wird, vor dem Prioritätstag des Unionsdesigns liegenden Zeitpunkt geschützt ist
e) in einem jüngeren Design wird ein Zeichen mit Unterscheidungskraft verwendet und das Unionsrecht oder das nationale Recht des Mitgliedstaats, dem das Zeichen unterliegt, den Rechtsinhaber des Zeichens dazu berechtigen, diese Verwendung zu untersagen,
f) das Design stellt eine unerlaubte Benutzung eines Werks dar, das nach dem Urheberrecht eines Mitgliedstaats geschützt ist,
g) das Design stellt eine missbräuchliche Benutzung eines der in Artikel 6ter der Pariser Übereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (im Folgenden „Pariser Verbandsübereinkunft“) aufgeführten Zeichen oder von Abzeichen, Emblemen und Wappen dar, die nicht im genannten Artikel erfasst sind und die für einen Mitgliedstaat von öffentlichem Interesse sind, und die zuständigen Behörden haben der Eintragung nicht zugestimmt.
(2) Die in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Nichtigkeitsgründe können geltend gemacht werden von
a) natürlichen oder juristischen Personen; oder
b) jeder Gruppe oder Organisation, die zur Vertretung der Interessen von Herstellern, Erzeugern, Dienstleistungserbringern, Händlern oder Verbrauchern gegründet wurde, sofern diese Gruppe oder Organisation nach dem für sie geltenden Recht prozessfähig ist.
(3) Den Nichtigkeitsgrund gemäß Absatz 1 Buchstabe c des vorliegenden Artikels kann nur die Person geltend machen, der nach Artikel 14 das Recht am Unionsdesign zusteht.
(4) Die in Absatz 1 Buchstaben d, e und f vorgesehenen Nichtigkeitsgründe dürfen ausschließlich von folgenden Personen geltend gemacht werden:
a) dem Anmelder oder dem Inhaber des älteren Rechts;
b) den Personen, die nach dem Unionsrecht oder dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats berechtigt sind, das Recht auszuüben; oder
c) einem Lizenznehmer, der von dem Inhaber des älteren Rechts ermächtigt wurde.
(5) Der in Absatz 1 Buchstabe g vorgesehene Nichtigkeitsgrund darf ausschließlich von Personen oder Rechtsträgern geltend gemacht werden, die von der missbräuchlichen Benutzung betroffen sind.
(6) Abweichend von den Absätzen 4 und 5 können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass die Nichtigkeitsgründe nach Absatz 1 Buchstaben d und g auch von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats von Amts wegen geltend gemacht werden können.
(7) Ein eingetragenes Unionsdesign kann nicht für nichtig erklärt werden, wenn der Anmelder oder der Inhaber eines der in Absatz 1 Buchstaben d, e und f genannten Rechte der Eintragung des Unionsdesigns vor der Einreichung des Antrags auf Nichtigerklärung oder der Widerklage ausdrücklich zugestimmt hat.
(8) Hat der Anmelder oder Inhaber eines der in Absatz 1 Buchstaben d, e und f genannten Rechte bereits einen Antrag auf Nichtigerklärung des Unionsdesigns gestellt oder im Verletzungsverfahren Widerklage erhoben, so kann er nicht aufgrund eines anderen der dort genannten Rechte, das er zur Unterstützung seines ersten Begehrens hätte geltend machen können, einen neuen Antrag auf Nichtigerklärung stellen oder Widerklage erheben.
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