Art. 59 Eintragung — Verordnung (EU) 2026/715 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2026 über das Unionsdesign (kodifizierter Text) (Text von Bedeutung für den EWR)
Rückverweise
(1) Sind die Anforderungen an eine Anmeldung eines Unionsdesigns erfüllt und wurde die Anmeldung nicht gemäß Artikel 56 zurückgewiesen, so trägt das Amt das in der Anmeldung enthaltene Design und die in Artikel 104 Absatz 2 genannten Angaben in das Register ein.
(2) Beinhaltet die Anmeldung einen Antrag auf Aufschiebung der Bekanntmachung der Eintragung gemäß Artikel 62, so wird auch ein Hinweis auf diesen Antrag und das Datum des Ablaufs der Aufschiebungsfrist in das Register eingetragen.
(3) Die Eintragung erfolgt unter dem Datum des Anmeldetags gemäß Artikel 46.
(4) Die gemäß Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 44 Absatz 2 zu entrichtenden Gebühren werden auch dann nicht erstattet, wenn das angemeldete Design nicht eingetragen wird.
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