Art. 24 Vorbenutzungsrecht betreffend das eingetragene Unionsdesign — Verordnung (EU) 2026/715 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2026 über das Unionsdesign (kodifizierter Text) (Text von Bedeutung für den EWR)
Rückverweise
(1) Dritte, die glaubhaft machen können, dass sie vor dem Anmeldetag oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen wird, vor dem Prioritätstag, innerhalb der Union ein in den Schutzumfang eines eingetragenen Unionsdesigns fallendes Design, das diesem nicht nachgeahmt wurde, gutgläubig in Benutzung genommen oder wirkliche und ernsthafte Anstalten dazu getroffen haben, haben ein Vorbenutzungsrecht.
(2) Das Vorbenutzungsrecht berechtigt die Dritten, das Design für die Zwecke, für die sie es vor dem Anmelde- oder Prioritätstag des eingetragenen Unionsdesigns in Benutzung genommen haben, oder für die sie wirkliche und ernsthafte Anstalten getroffen haben, zu verwerten.
(3) Das Vorbenutzungsrecht erstreckt sich nicht auf das Recht, eine Lizenz zur Nutzung des Designs an andere Personen zu vergeben.
(4) Das Vorbenutzungsrecht ist nicht übertragbar, es sei denn, bei den Dritten handelt es sich um ein Unternehmen und die Übertragung erfolgt zusammen mit dem Unternehmensteil, in dessen Rahmen die Benutzung erfolgte oder die Anstalten getroffen wurden.
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