Art. 6 Neuheit — Verordnung (EU) 2026/715 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2026 über das Unionsdesign (kodifizierter Text) (Text von Bedeutung für den EWR)
Rückverweise
(1) Ein Design gilt als neu, wenn der Öffentlichkeit:
a) im Fall nicht eingetragener Unionsdesigns vor dem Tag, an dem das Design, das geschützt werden soll, erstmals der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird,
b) im Fall eingetragener Unionsdesigns vor dem Tag der Anmeldung zur Eintragung des Designs, das geschützt werden soll, oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen wird, vor dem Prioritätstag, kein identisches Design zugänglich gemacht worden ist.
(2) Designs gelten als identisch, wenn sich ihre Merkmale nur in unwesentlichen Einzelheiten unterscheiden.
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