Art. 131 Zuständigkeit der Unionsdesigngerichte zweiter Instanz — Weitere Rechtsmittel — Verordnung (EU) 2026/715 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2026 über das Unionsdesign (kodifizierter Text) (Text von Bedeutung für den EWR)
Rückverweise
(1) Gegen Entscheidungen der Unionsdesigngerichte erster Instanz über Klagen und Widerklagen nach Artikel 120 findet die Berufung bei den Unionsdesigngerichten zweiter Instanz statt.
(2) Die Bedingungen für die Einlegung der Berufung bei einem Unionsdesigngericht zweiter Instanz richten sich nach dem nationalen Recht des Mitgliedstaats, in dem dieses Gericht seinen Sitz hat.
(3) Die nationalen Vorschriften über weitere Rechtsmittel sind auf die Entscheidungen der Unionsdesigngerichte zweiter Instanz anwendbar.
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