Art. 144 Nichtigkeitsabteilungen — Verordnung (EU) 2026/715 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2026 über das Unionsdesign (kodifizierter Text) (Text von Bedeutung für den EWR)
(1) Die Nichtigkeitsabteilungen sind zuständig für Entscheidungen im Zusammenhang mit einem Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit eines eingetragenen Unionsdesigns.
(2) Eine Nichtigkeitsabteilung setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen. Mindestens ein Mitglied muss rechtskundig sein.
(3) Entscheidungen in Bezug auf Kosten oder Verfahren werden von einem einzelnen Mitglied der Nichtigkeitsabteilung getroffen.
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