Art. 161 Bestimmungen über die Erweiterung der Union — Verordnung (EU) 2026/715 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2026 über das Unionsdesign (kodifizierter Text) (Text von Bedeutung für den EWR)
Rückverweise
(1) Ab dem Tag des Beitritts Bulgariens, der Tschechischen Republik, Estlands, Kroatiens Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Rumäniens, Sloweniens und der Slowakei (im Folgenden „neuer Mitgliedstaat“ oder „neue Mitgliedstaaten“) wird ein vor dem jeweiligen Tag des Beitritts gemäß dieser Verordnung geschütztes oder angemeldetes Unionsdesign auf das Hoheitsgebiet dieser Mitgliedstaaten erstreckt, damit es dieselbe Wirkung in der gesamten Union hat.
(2) Die Anmeldung eines eingetragenen Unionsdesigns darf nicht aufgrund der in Artikel 56 Absatz 1 genannten Eintragungshindernisse zurückgewiesen werden, wenn diese Hindernisse lediglich durch den Beitritt eines neuen Mitgliedstaats entstanden sind.
(3) Ein Unionsdesign nach Absatz 1 dieses Artikels darf nicht gemäß Artikel 27 Absatz 1 für nichtig erklärt werden, wenn die Nichtigkeitsgründe lediglich aufgrund des Beitritts eines neuen Mitgliedstaats entstanden sind.
(4) Der Anmelder oder Inhaber eines in einem neuen Mitgliedstaat bestehenden älteren Rechts kann der Verwendung eines Unionsdesigns nach Artikel 27 Absatz 1 Buchstaben d, e oder f in dem Gebiet, in dem das ältere Recht geschützt ist, widersprechen. Für die Zwecke dieser Bestimmung bedeutet „älteres Recht“ ein Recht, das vor dem Beitritt gutgläubig erworben oder angemeldet wurde.
(5) Die Absätze 1, 3 und 4 gelten auch für nicht eingetragene Unionsdesigns.
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