Art. 76 Beteiligung des angeblichen Rechtsverletzers am Verfahren — Verordnung (EU) 2026/715 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2026 über das Unionsdesign (kodifizierter Text) (Text von Bedeutung für den EWR)
(1) Wurde ein Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit eines eingetragenen Unionsdesigns gestellt und wurde vom Amt noch keine rechtskräftige Entscheidung getroffen, so können Dritte, die glaubhaft machen, dass ein Verfahren wegen der Verletzung desselben Unionsdesigns gegen sie eingeleitet worden ist, dem Nichtigkeitsverfahren beitreten, wenn sie den Antrag innerhalb von drei Monaten ab dem Tag der Einleitung des Verletzungsverfahrens einreichen.
Dasselbe gilt für Dritte, die glaubhaft machen, dass der Rechtsinhaber des Unionsdesigns sie aufgefordert hat, eine angebliche Verletzung des Unionsdesigns zu beenden, und dass sie ein Verfahren eingeleitet haben, um eine Gerichtsentscheidung darüber herbeizuführen, dass sie das Unionsdesign nicht verletzen.
(2) Der Antrag auf Beitritt zum Verfahren ist schriftlich einzureichen und zu begründen. Dieser Antrag gilt erst als gestellt, wenn die Gebühr sowie die in Artikel 73 Absatz 2 genannte Gebühr entrichtet worden sind. Danach wird der Antrag vorbehaltlich in der Durchführungsverordnung aufgeführter Ausnahmen als Antrag auf Nichtigerklärung behandelt.
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