Art. 55 Prüfung der Formerfordernisse für die Anmeldung — Verordnung (EU) 2026/715 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2026 über das Unionsdesign (kodifizierter Text) (Text von Bedeutung für den EWR)
Rückverweise
(1) Das Amt prüft, ob die Anmeldung eines Unionsdesigns den in Artikel 46 aufgeführten Anforderungen für die Zuerkennung eines Anmeldetags genügt.
(2) Das Amt prüft, ob
a) die Anmeldung eines Unionsdesigns den in Artikel 42 Absätze 2, 3 und 5 sowie im Fall einer Sammelanmeldung den in Artikel 44 Absätze 1 und 3 genannten Anforderungen genügt;
b) gegebenenfalls die zusätzliche Gebühr für die Aufschiebung der Bekanntmachung nach Artikel 42 Absatz 4 innerhalb der vorgeschriebenen Frist entrichtet wurde;
c) gegebenenfalls die zusätzliche Gebühr für die Aufschiebung der Bekanntmachung für jedes in einer Sammelanmeldung nach Artikel 44 Absatz 2 enthaltene Design innerhalb der vorgeschriebenen Frist entrichtet wurde.
(3) Erfüllt die Anmeldung eines Unionsdesigns nicht die in den Absätzen 1 oder 2 genannten Anforderungen, so fordert das Amt den Anmelder auf, innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung der entsprechenden Aufforderung die Mängel zu beheben oder die ausstehende Zahlung nachzuholen.
(4) Kommt der Anmelder der Aufforderung des Amtes nach Absatz 3, die in Absatz 1 genannten Anforderungen zu erfüllen nicht nach, so wird die Anmeldung nicht als Anmeldung eines Unionsdesigns behandelt. Kommt der Anmelder der Aufforderung in Bezug auf diese Anforderungen nach, so erkennt das Amt der Anmeldung als Anmeldetag denjenigen Tag an, an dem die Mängel beseitigt werden oder die festgestellte ausstehende Zahlung nachgeholt wird.
(5) Kommt der Anmelder der Aufforderung des Amtes nach Absatz 3, den Anforderungen nach Absatz 2 Buchstaben a und b nachzukommen, nicht nach, so weist das Amt die Anmeldung zurück.
(6) Kommt der Anmelder der Aufforderung des Amtes nach Absatz 3, die in Absatz 2 Buchstabe c genannten Anforderungen zu erfüllen, nicht nach, so wird die Anmeldung in Bezug auf die zusätzlichen Designs zurückgewiesen, es sei denn es ist eindeutig, welche Designs durch den gezahlten Gebührenbetrag gedeckt werden sollen. Liegen keine anderen Kriterien vor, nach denen bestimmt werden kann, welche Designs gedeckt werden sollen, so richtet sich das Amt bei der Bearbeitung nach der Reihenfolge der Nummerierung, in der sie in der Sammelanmeldung enthalten sind. In Bezug auf diejenigen Designs, für die die zusätzliche Gebühr für die Aufschiebung der Bekanntmachung nicht oder nicht vollständig entrichtet wurde, wird die Anmeldung zurückgewiesen.
(7) Wird den Anforderungen hinsichtlich der Inanspruchnahme der Priorität nicht entsprochen, so erlischt der Prioritätsanspruch für die Anmeldung.
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