Art. 145 Übertragung von Durchführungsbefugnissen in Bezug auf Entscheidungen eines einzelnen Mitglieds — Verordnung (EU) 2026/715 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2026 über das Unionsdesign (kodifizierter Text) (Text von Bedeutung für den EWR)
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen die genauen Arten von Entscheidungen, die von einem einzelnen Mitglied gemäß Artikel 144 Absatz 3 getroffen werden, festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 159 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
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