Art. 12 Schutzdauer eines nicht eingetragenen Unionsdesigns — Verordnung (EU) 2026/715 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2026 über das Unionsdesign (kodifizierter Text) (Text von Bedeutung für den EWR)
Rückverweise
(1) Ein Design, das die in Abschnitt 1 festgelegten Voraussetzungen erfüllt, wird als ein nicht eingetragenes Unionsdesign für eine Frist von drei Jahren geschützt, beginnend mit dem Tag, an dem es der Öffentlichkeit innerhalb der Union erstmals zugänglich gemacht wurde.
(2) Im Sinne des Absatzes 1 gilt ein Design als der Öffentlichkeit innerhalb der Union zugänglich gemacht, wenn es in solcher Weise bekannt gemacht, ausgestellt, im Verkehr verwendet oder auf sonstige Weise offenbart wurde, dass dies den in der Union tätigen Fachkreisen des betreffenden Wirtschaftszweigs im normalen Geschäftsverlauf bekannt sein konnte. Ein Design gilt jedoch nicht als der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, wenn es lediglich einem Dritten unter der ausdrücklichen oder stillschweigenden Bedingung der Vertraulichkeit offenbart wurde.
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