Art. 18 Recht des Entwerfers auf Nennung — Verordnung (EU) 2026/715 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2026 über das Unionsdesign (kodifizierter Text) (Text von Bedeutung für den EWR)
Der Entwerfer hat wie der Anmelder oder Inhaber des eingetragenen Unionsdesigns das Recht, vor dem Amt und im Register als Entwerfer genannt zu werden. Ist das Design das Ergebnis einer Gemeinschaftsarbeit, so kann die Nennung der Entwerfergemeinschaft an die Stelle der Nennung der einzelnen Entwerfer treten. Dieser Anspruch schließt das Recht ein, eine Änderung des Namens des Entwerfers oder der Gemeinschaft in das Register einzutragen.
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