Art. 58 Übertragung der Befugnis zur Änderung der Anmeldung — Verordnung (EU) 2026/715 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2026 über das Unionsdesign (kodifizierter Text) (Text von Bedeutung für den EWR)
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 160 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen und damit die Einzelheiten zur Änderung der Anmeldung gemäß Artikel 57 Absatz 2 festzulegen.
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