Art. 82 Übertragung von Befugnissen in Bezug auf die mündliche Verhandlung — Verordnung (EU) 2026/715 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2026 über das Unionsdesign (kodifizierter Text) (Text von Bedeutung für den EWR)
Rückverweise
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 160 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, in denen die Modalitäten für mündliche Verhandlungen nach Artikel 81, einschließlich der Modalitäten zur Sprachenregelung im Einklang mit Artikel 137, im Einzelnen festgelegt werden.
Keine Ergebnisse gefunden