Art. 46 Anmeldetag — Verordnung (EU) 2026/715 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2026 über das Unionsdesign (kodifizierter Text) (Text von Bedeutung für den EWR)
Rückverweise
Der Anmeldetag eines Unionsdesigns ist der Tag, an dem die Unterlagen mit den Angaben nach Artikel 42 Absatz 1 vom Anmelder beim Amt eingereicht worden sind, sofern innerhalb eines Monats nach Einreichung der genannten Unterlagen die in Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 44 Absatz 2 genannten Anmeldegebühren entrichtet werden.
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