Art. 36 Lizenz — Verordnung (EU) 2026/715 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2026 über das Unionsdesign (kodifizierter Text) (Text von Bedeutung für den EWR)
Rückverweise
(1) Das Unionsdesign kann für das gesamte Gebiet oder einen Teil der Union Gegenstand von Lizenzen sein. Eine Lizenz kann ausschließlich oder nicht ausschließlich sein.
(2) Der Inhaber kann die Rechte aus dem Unionsdesign gegenüber dem Lizenznehmer geltend machen, wenn dieser gegen eine Bestimmung des Lizenzvertrags in Bezug auf Folgendes verstößt:
a) die Geltungsdauer der Lizenz;
b) die Form der Nutzung des Designs;
c) die Auswahl der Erzeugnisse, für die die Lizenz erteilt wurde;
d) die Qualität der vom Lizenznehmer im Rahmen der Lizenz hergestellten Erzeugnisse.
(3) Sofern im Lizenzvertrag nichts anderes bestimmt ist, kann der Lizenznehmer ein Verfahren wegen Verletzung eines Unionsdesigns nur mit Zustimmung des Inhabers anhängig machen. Jedoch kann der Inhaber einer ausschließlichen Lizenz ein solches Verfahren anhängig machen, wenn der Inhaber des Unionsdesigns nach Aufforderung nicht innerhalb einer angemessenen Frist die Verletzungsklage erhoben hat.
(4) Jeder Lizenznehmer kann einer vom Inhaber des Unionsdesigns erhobenen Verletzungsklage beitreten, um den Ersatz seines Schadens geltend zu machen.
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