Art. 124 Vermutung der Rechtsgültigkeit — Einreden — Verordnung (EU) 2026/715 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2026 über das Unionsdesign (kodifizierter Text) (Text von Bedeutung für den EWR)
Rückverweise
(1) In Verfahren betreffend eine Verletzungsklage oder eine Klage wegen drohender Verletzung eines eingetragenen Unionsdesigns haben die Unionsdesigngerichte von der Rechtsgültigkeit des Unionsdesigns auszugehen. Die Rechtsgültigkeit kann vom Beklagten nur mit einer Widerklage auf Erklärung der Nichtigkeit bestritten werden. Allerdings ist der nicht im Wege der Widerklage erhobene Einwand der Nichtigkeit eines Unionsdesigns insoweit zulässig, als sich der Beklagte darauf beruft, dass das Unionsdesign wegen eines dem Beklagten zustehenden älteren nationalen Designrechts im Sinne des Artikels 27 Absatz 1 Buchstabe d für nichtig erklärt werden sollte.
(2) In Verfahren betreffend eine Verletzungsklage oder eine Klage wegen drohender Verletzung eines nicht eingetragenen Unionsdesigns haben die Unionsdesigngerichte, wenn der Rechtsinhaber Beweis für das Vorliegen der Voraussetzungen von Artikel 12 erbringt und angibt, inwiefern das Design des Rechtsinhabers Eigenart aufweist, von der Rechtsgültigkeit des Unionsdesigns auszugehen. Die Rechtsgültigkeit kann vom Beklagten jedoch mit einer Widerklage auf Erklärung der Nichtigkeit bestritten werden.
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