Art. 117 Übertragung von Befugnissen in Bezug auf die Vertretung — Verordnung (EU) 2026/715 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2026 über das Unionsdesign (kodifizierter Text) (Text von Bedeutung für den EWR)
Rückverweise
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 160 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung zu ergänzen, indem sie Folgendes festlegt:
a) die Voraussetzungen und das Verfahren für die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters gemäß Artikel 115 Absatz 4;
b) die Bedingungen, unter denen Angestellte im Sinne des Artikels 115 Absatz 3 und zugelassene Vertreter im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 beim Amt eine unterzeichnete Vollmacht einreichen müssen, um vertretungsbefugt zu sein, sowie den Inhalt dieser Vollmacht;
c) die Umstände, unter denen eine Person von der Liste zugelassener Vertreter in Designangelegenheiten nach Artikel 116 Absatz 7 gestrichen werden kann.
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