Art. 32 Übertragung von Durchführungsbefugnissen in Bezug auf den Rechtsübergang — Verordnung (EU) 2026/715 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2026 über das Unionsdesign (kodifizierter Text) (Text von Bedeutung für den EWR)
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen Folgendes festgelegt wird:
a) die Einzelheiten, die in dem Antrag auf Eintragung eines Rechtsübergangs nach Artikel 31 Absatz 3 anzugeben sind;
b) die Art der Unterlagen, die für den Rechtsübergang nach Artikel 31 Absatz 3 erforderlich sind, unter Berücksichtigung der vom eingetragenen Inhaber und dem Rechtsnachfolger getroffenen Vereinbarungen.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 159 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
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