Art. 123 Klage und Widerklage auf Erklärung der Nichtigkeit eines Unionsdesigns — Verordnung (EU) 2026/715 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2026 über das Unionsdesign (kodifizierter Text) (Text von Bedeutung für den EWR)
(1) Eine Klage oder Widerklage auf Erklärung der Nichtigkeit eines Unionsdesigns kann nur auf die in Artikel 27 genannten Nichtigkeitsgründe gestützt werden.
(2) In den Fällen des Artikels 27 Absätze 2, 3, 4 und 5 kann eine Klage oder Widerklage nur von der nach diesen Bestimmungen befugten Person erhoben werden.
(3) Wird die Widerklage in einem Rechtsstreit erhoben, in dem der Inhaber des Unionsdesigns noch nicht Partei ist, so ist der Inhaber hiervon zu unterrichten und kann dem Rechtsstreit nach Maßgabe der Vorschriften des nationalen Rechts des Mitgliedstaats beitreten, in dem das Gericht seinen Sitz hat.
(4) Die Rechtsgültigkeit eines Unionsdesigns kann nicht durch eine Klage auf Feststellung der Nichtverletzung angegriffen werden.
(5) Das Unionsdesigngericht, bei dem eine Widerklage auf Nichtigerklärung eines eingetragenen Unionsdesigns erhoben worden ist, nimmt die Prüfung der Widerklage erst dann vor, wenn entweder die betroffene Partei oder das Gericht dem Amt den Tag der Erhebung der Widerklage mitgeteilt hat. Das Amt vermerkt diese Information gemäß Artikel 104 Absatz 3 Buchstabe q im Register. War beim Amt ein Antrag auf Nichtigerklärung eines eingetragenen Unionsdesigns bereits eingereicht worden, bevor die Widerklage erhoben wurde, wird das Gericht vom Amt hiervon unterrichtet und das Gericht setzt das Verfahren gemäß Artikel 130 Absatz 1 so lange aus, bis abschließend über den Antrag entschieden wurde oder der Antrag zurückgezogen wird.
(6) Das mit einer Widerklage auf Nichtigerklärung des eingetragenen Unionsdesigns befasste Unionsdesigngericht kann auf Antrag des Rechtsinhabers des eingetragenen Unionsdesigns nach Anhörung der anderen Parteien das Verfahren aussetzen und den Beklagten auffordern, innerhalb einer vom Gericht zu bestimmenden Frist beim Amt einen Antrag auf Nichtigerklärung zu stellen. Wird der Antrag nicht innerhalb der Frist eingereicht, wird das Verfahren fortgesetzt und die Widerklage gilt als zurückgenommen. Es gilt Artikel 130 Absatz 3.
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