Art. 20 Rechte aus einem Unionsdesign — Verordnung (EU) 2026/715 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2026 über das Unionsdesign (kodifizierter Text) (Text von Bedeutung für den EWR)
Rückverweise
(1) Ein eingetragenes Unionsdesign gewährt seinem Inhaber das ausschließliche Recht, es zu benutzen und Dritten zu verbieten, es ohne die Zustimmung des Inhabers zu benutzen.
(2) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt, so kann insbesondere Folgendes verboten werden:
a) die Herstellung, das Anbieten, das Inverkehrbringen oder die Benutzung eines Erzeugnisses, in das das Design aufgenommen oder bei dem das Design verwendet wird;
b) die Einfuhr oder die Ausfuhr eines Erzeugnisses gemäß Buchstabe a;
c) der Besitz eines Erzeugnisses gemäß Buchstabe a zu den unter den Buchstaben a und b genannten Zwecken;
d) das Erstellen, Herunterladen, Kopieren und das Teilen oder Verbreiten von Medien oder Software, mit denen das Design aufgezeichnet wird, um die Herstellung eines Erzeugnisses gemäß Buchstabe a zu ermöglichen.
(3) Der Inhaber eines eingetragenen Unionsdesigns ist berechtigt, Dritten zu verbieten, im Handelsverkehr Erzeugnisse, aus Drittländern in die Union zu verbringen, die in der Union nicht in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden, wenn in diese Erzeugnisse ein identisches Design aufgenommen worden ist oder ein identisches Design bei diesen verwendet wird oder wenn das Design in seinen wesentlichen Merkmalen nicht von solchen Erzeugnissen unterschieden werden kann und der Rechtsinhaber seine Zustimmung nicht erteilt hat.
Das in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannte Recht erlischt, wenn während eines Verfahrens, das der Feststellung dient, ob das Unionsdesign verletzt wurde, und das gemäß der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 eingeleitet wurde, der zollrechtliche Anmelder oder der Besitzer der Erzeugnisse nachweist, dass der Inhaber des eingetragenen Unionsdesigns nicht berechtigt ist, das Inverkehrbringen der Erzeugnisse im Land der endgültigen Bestimmung zu untersagen.
(4) Der Inhaber eines nicht eingetragenen Unionsdesigns ist nur dann berechtigt, die in den Absätzen 1 und 2 genannten Handlungen zu verbieten, wenn die angefochtene Benutzung das Ergebnis einer Nachahmung dieses Designs ist.
Die in Unterabsatz 1 genannte angefochtene Benutzung wird nicht als Ergebnis einer Nachahmung des nicht eingetragenen Unionsdesigns betrachtet, wenn sie das Ergebnis einer unabhängigen Gestaltung eines Entwerfers ist, von dem berechtigterweise angenommen werden kann, dass er das von dem Inhaber offenbarte Design nicht kannte.
(5) Absatz 4 des vorliegenden Artikels gilt auch für eingetragene Unionsdesigns, deren Bekanntmachung aufgeschoben ist, solange die entsprechenden Eintragungen im Register und die Akte der Öffentlichkeit nicht gemäß Artikel 62 Absatz 4 zugänglich gemacht worden sind.
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