Art. 44 Sammelanmeldungen — Verordnung (EU) 2026/715 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2026 über das Unionsdesign (kodifizierter Text) (Text von Bedeutung für den EWR)
Rückverweise
(1) In einer Sammelanmeldung von Unionsdesigns können höchstens 50 Designs zusammengefasst werden. Jedes Design einer Sammelanmeldung wird vom Amt nach einem von seinem Exekutivdirektor festzulegenden System nummeriert.
(2) Neben den in Artikel 42 Absatz 4 genannten Gebühren unterliegt die Sammelanmeldung der Zahlung einer Anmeldegebühr für jedes in der Sammelanmeldung enthaltene zusätzliche Design; falls die Anmeldung einen Antrag auf Aufschiebung der Bekanntmachung enthält, unterliegt sie einer Gebühr für die Aufschiebung der Bekanntmachung für jedes in der Sammelanmeldung enthaltene Design, für das eine Aufschiebung beantragt wird.
(3) Die Sammelanmeldung muss den Formerfordernissen entsprechen, die in den nach Artikel 45 erlassenen Durchführungsrechtsakten festgelegt wurden.
(4) Alle in einer Sammelanmeldung oder einer auf einer solchen Anmeldung basierenden Eintragung enthaltenen Designs können unabhängig voneinander behandelt werden. Ein solches Design kann unabhängig von den anderen Designs geltend gemacht werden, Gegenstand einer Lizenz, eines dinglichen Rechts, einer Zwangsvollstreckung, eines Insolvenzverfahrens oder eines Verzichts, einer Erneuerung, einer Rechtsübertragung oder einer Aufschiebung der Bekanntmachung sein, sowie für nichtig erklärt werden.
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