Art. 26 Erklärung der Nichtigkeit — Verordnung (EU) 2026/715 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2026 über das Unionsdesign (kodifizierter Text) (Text von Bedeutung für den EWR)
Rückverweise
(1) Ein eingetragenes Unionsdesign wird auf Antrag beim Amt nach dem Verfahren gemäß Titel VI und VII oder von einem Unionsdesigngericht auf Widerklage im Verletzungsverfahren für nichtig erklärt.
(2) Ein Unionsdesign kann auch nach Erlöschen des Unionsdesigns oder dem Verzicht darauf für nichtig erklärt werden, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an einer Entscheidung in der Sache darlegt.
(3) Ein nicht eingetragenes Unionsdesign wird von einem Unionsdesigngericht auf Antrag bei diesem oder auf Widerklage im Verletzungsverfahren für nichtig erklärt.
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