Art. 107 Regelmäßig erscheinende Bekanntmachungen — Verordnung (EU) 2026/715 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2026 über das Unionsdesign (kodifizierter Text) (Text von Bedeutung für den EWR)
(1) Das Amt gibt regelmäßig folgende Bekanntmachungen heraus:
a) ein Blatt für Unionsdesigns, das Bekanntmachungen von Eintragungen in das Register sowie sonstige Angaben zu Eintragungen von Unionsdesigns enthält, deren Bekanntmachung in dieser Verordnung oder in auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen Rechtsakten vorgeschrieben ist;
b) ein Amtsblatt des Amtes, das allgemeine Bekanntmachungen und Mitteilungen des Exekutivdirektors sowie sonstige diese Verordnung und ihre Anwendung betreffende Informationen enthält.
Die Bekanntmachungen gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben a und b können in elektronischer Form herausgegeben werden.
(2) Das Blatt für Unionsdesigns wird in einer vom Exekutivdirektor festzulegenden Form und Häufigkeit veröffentlicht.
(3) Das Amtsblatt des Amtes wird in den Sprachen des Amtes veröffentlicht. Der Exekutivdirektor kann jedoch beschließen, dass bestimmte Inhalte im Amtsblatt des Amtes in den Amtssprachen der Europäischen Union zu veröffentlichen sind.
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