Art. 14 Recht auf das Unionsdesign — Verordnung (EU) 2026/715 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2026 über das Unionsdesign (kodifizierter Text) (Text von Bedeutung für den EWR)
Rückverweise
(1) Das Recht auf das Unionsdesign steht dem Entwerfer oder dem Rechtsnachfolger des Entwerfers zu.
(2) Haben mehrere Personen ein Design gemeinsam entwickelt, so steht ihnen das Recht auf das Unionsdesign gemeinsam zu.
(3) Wird ein Design jedoch von einem Arbeitnehmer in Ausübung der Aufgaben des Arbeitnehmers oder nach den Weisungen des Arbeitgebers des Arbeitnehmers entworfen, so steht das Recht auf das Unionsdesign dem Arbeitgeber zu, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart wurde oder sofern die anwendbaren innerstaatlichen Rechtsvorschriften nichts anderes vorsehen.
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