Art. 75 Übertragung von Befugnissen in Bezug auf die Nichtigerklärung — Verordnung (EU) 2026/715 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2026 über das Unionsdesign (kodifizierter Text) (Text von Bedeutung für den EWR)
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 160 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen und damit die Einzelheiten des Verfahrens zur Nichtigerklärung eines Unionsdesigns gemäß Artikel 73 und 74 einschließlich der Möglichkeit festzulegen, einen Antrag auf Nichtigerklärung vorrangig zu prüfen, wenn der Inhaber des eingetragenen Unionsdesigns die Nichtigkeitsgründe oder den Antrag nicht bestreitet.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden