Art. 122 Reichweite der Zuständigkeit für Verletzungen — Verordnung (EU) 2026/715 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2026 über das Unionsdesign (kodifizierter Text) (Text von Bedeutung für den EWR)
(1) Ein Unionsdesigngericht, dessen Zuständigkeit auf Artikel 121 Absätze 1, 2, 3 oder 4 beruht, ist für die in jedem Mitgliedstaat begangenen oder drohenden Verletzungshandlungen zuständig.
(2) Ein nach Artikel 121 Absatz 5 zuständiges Unionsdesigngericht ist nur für die Verletzungshandlungen zuständig, die in dem Mitgliedstaat begangen worden sind oder drohen, in dem das Gericht seinen Sitz hat.
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