Art. 25 Verwendung durch die Regierung — Verordnung (EU) 2026/715 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2026 über das Unionsdesign (kodifizierter Text) (Text von Bedeutung für den EWR)
Rückverweise
Die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, aufgrund deren nationale Designs von der Regierung oder für die Regierung verwendet werden können, können auch auf Unionsdesign angewandt werden, jedoch nur insoweit, als deren Verwendung für wesentliche Verteidigungs- oder Sicherheitserfordernisse notwendig ist.
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