Art. 38 Wirkung gegenüber Dritten — Verordnung (EU) 2026/715 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2026 über das Unionsdesign (kodifizierter Text) (Text von Bedeutung für den EWR)
Rückverweise
(1) Die in den Artikeln 31, 33 und 36 bezeichneten Rechtshandlungen hinsichtlich eines Unionsdesigns haben gegenüber Dritten in allen Mitgliedstaaten erst Wirkung, wenn sie in das Register eingetragen worden sind. Gleichwohl kann eine Rechtshandlung, die noch nicht eingetragen ist, Dritten entgegengehalten werden, die Rechte an dem eingetragenen Unionsdesign nach dem Zeitpunkt der Rechtshandlung erworben haben, aber zum Zeitpunkt des Erwerbs dieser Rechte von der Rechtshandlung Kenntnis hatten.
(2) Absatz 1 gilt nicht gegenüber einer Person, die das eingetragene Unionsdesign oder ein Recht daran im Wege des Rechtsübergangs des Unternehmens in seiner Gesamtheit oder einer anderen Gesamtrechtsnachfolge erwirbt.
(3) Die Wirkungen der in Artikel 34 bezeichneten Rechtshandlungen gegenüber Dritten richten sich nach dem Recht des nach Artikel 30 maßgebenden Mitgliedstaats.
(4) Die Wirkung eines Insolvenzverfahrens gegenüber Dritten richtet sich nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dem das Verfahren nach seinen Rechtsvorschriften oder nach den geltenden einschlägigen Übereinkünften zuerst eröffnet wird.
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